Anmelde-Infos
Broschüre: Unser evangelisches Profil
Aufnahmeantrag für einen Kindergarten- oder Krippenplatz
Bitte tragen sie auf dem Formular einen Terminwunsch für die Aufnahme ein. Das unterzeichnete Formular muss bis zum 1. Januar des Jahres bei uns eingehen, wenn sie eine Aufnahme im Zeitraum 1.4. bis 31.7. des selben Jahres wünschen, oder bis zum 1. Mai wenn der Wunschtermin im Zeitraum 1.9. bis 31.12 liegt. Für die Aufnahmen im Zeitraum 1.1. bis 31.3. endet die Anmeldefrist am 1. Oktober des Vorjahres.
Elternbeiträge
Gemäß eines Grundsatzbeschlusses des Kirchengemeinderates folgen wir jeweils exakt der Gomaringer Gebührenordnung für den Kindergarten.
Die Beiträge sind abhängig von der Anzahl der Kinder bis 18 Jahren, die im selben Haushalt leben. Sie sind als Eltern verantwortlich, uns die richtige Zahl zu melden (nachträglich Rabatte sind leider nicht möglich): Meldung der Geburt eines weiteren Kindes in der Familie
Downloads
Formular zur Datenerfassung bei der Aufnahme in den Kindergarten
SEPA-Lastschriftgenehmigung für den Elternbeitrag
Wichtige Hinweise für die Eltern
Umgang mit Krankheitssymptomen bei Kindern
Notfallplan bei Unterbesetzung der Teams
Fachliche Informationen zum Elternbeirat (Link zur Seite des Kultusministeriums)
Ansprechpartner
Evangelische Kirchengemeinde
Kindergartenarbeit
Kirchenplatz 2
72810 Gomaringen

Eva Wittermann
Anmeldung, Kaufmännische Fragen
Organisatorisches
wittermann@kirche-gomaringen.de

Pfarrer Peter Rostan
Personalführung, Qualitätssicherung,
Pädagogisches
rostan@kirche-gomaringen.de
Rechtliche Informationen zur Evangelischen Trägerschaft
Die Evangelische Kirche ist neben den Städten und Gemeinden der größte Kindergartenträger in Baden-Württemberg. Dies hat nicht nur historische Gründe:
Die negativen Erfahrungen des dritten Reiches mit seinem zentralistischen, in alle Bereiche der Gesellschaft hineinregierenden Staat ließ die Gründungsväter der Landesverfassungen und der Sozialgesetze eine schon längst vorher formulierte Idee aufgreifen: die der Subsidiarität.
Das Subsidiaritätsprinzip regelt als Soll-Bestimmung den Vorrang freier Träger vor öffentlichen Trägern.
Kurzgefasst bedeutet §10 Abs. 4 BSHG[1]: „Der Staat soll im Sozialwesen nur solche Aufgaben selbst wahrnehmen, für die sich kein freier Träger findet“.
Im baden-württembergischen Kindergartengesetz bildet sich dies zum einen in der vorgeschriebenen Träger-Pluralität, zum anderen in der Garantie von Mindestzuschüssen ab, die staatlicherseits an freie Träger bezahlt werden, um deren Gemeinwesenarbeit mit zu finanzieren. Darüber hinaus werden in Einzelverträgen mit den jeweiligen Trägern ergänzende Zuschüsse vereinbart, die die Fortsetzung einer (vom Staat so gewollten!) pluralen Kindergartenarbeit ermöglichen sollen.
Dabei ist die Wahrnehmung der Trägerschaft mit engen Auflagen verbunden: es gilt bei der Wahl der Betriebsform und beim Personalschlüssel die Entscheidung der kommunalen Bedarfsplanung zu achten und die Vorgaben der Landesbehörden einzuhalten (Betriebsgenehmigung, Hygiene, Sicherheit, Arbeitsrecht, etc.). Kurz gefasst: die Kommune beauftragt die Kirche mit einem Teil Ihrer Kindergartenarbeit, diese ist wiederum gegenüber der Kommune rechenschaftspflichtig, wie sie diesem Auftrag nachkommt.
Wir wollen als Kirchengemeinde eine Kindergartenarbeit mit evangelischem Profil, die aber offen ist für Kinder aller Konfessionen und Religionszugehörigkeit. Wir achten deshalb auf einen freundlichen, toleranten und wertschätzenden Umgang mit Kindern und Eltern anderer Prägung.