Informationen des Trägers

Anmelde-Infos

Broschüre: Unser evangelisches Profil

Aufnahmeantrag für einen Kindergarten- oder Krippenplatz

Bitte tragen sie auf dem Formular einen Terminwunsch für die Aufnahme ein. Das unterzeichnete Formular muss bis zum 1. Januar des Jahres bei uns eingehen, wenn sie eine Aufnahme im Zeitraum 1.4. bis 31.7. des selben Jahres wünschen, oder bis zum 1. Mai wenn der Wunschtermin im Zeitraum 1.9. bis 31.12 liegt. Für die Aufnahmen im Zeitraum 1.1. bis 31.3. endet die Anmeldefrist am 1. Oktober des Vorjahres.

Gebührenordnungen/Elternbeiträge für Kindergarten und Krippe.
Zum 1.9.2024 werden die Elternbeiträge angepasst für den Kindergarten und die Krippe.
Arbeitgeberbescheinigung Nachweis Berufstätigkeit (Anlage Anmeldung Krippe)
Formular zur Datenerfassung bei der Aufnahme in den Kindergarten
SEPA-Lastschriftgenehmigung für den Elternbeitrag

Wichtige Hinweise für die Eltern

Meldung der Geburt eines weiteren Kindes in der Familie

Umgang mit Krankheitssymptomen bei Kindern

Notfallplan bei Unterbesetzung der Teams

Fachliche Informationen zum Elternbeirat (Link zur Seite des Kultusministeriums)

Unsere pädagogischen Fachkräfte, Mai 2023

Ansprechpartner

Evangelische Kirchengemeinde
Kindergartenarbeit
Kirchenplatz 2
72810 Gomaringen

Kirchenpflegerin Inge Kern

Anmeldung, Kaufmännische Fragen
Finanzen & Organisatorisches
Gebäudeverwaltung

kern@kirche-gomaringen.de
07072 9104-11

Pfarrer Peter Rostan

Pädagogische Fragen
Personalführung
Qualitätssicherung

rostan@kirche-gomaringen.de
07072 9104-20

Rechtliche Informationen zur Evangelischen Trägerschaft

Die Evangelische Kirche ist neben den Städten und Gemeinden der größte Kindergartenträger in Baden-Württemberg. Dies hat nicht nur historische Gründe:
Die negativen Erfahrungen des dritten Reiches mit seinem zentralistischen, in alle Bereiche der Gesellschaft hineinregierenden Staat ließ die Gründungsväter der Landesverfassungen und der Sozialgesetze eine schon längst vorher formulierte Idee aufgreifen: die der Subsidiarität.
Das Subsidiaritätsprinzip regelt als Soll-Bestimmung den Vorrang freier Träger vor öffentlichen Trägern.
Kurzgefasst bedeutet §10 Abs. 4 BSHG[1]: „Der Staat soll im Sozialwesen nur solche Aufgaben selbst wahrnehmen, für die sich kein freier Träger findet“.

Im baden-württembergischen Kindergartengesetz bildet sich dies zum einen in der vorgeschriebenen Träger-Pluralität, zum anderen in der Garantie von Mindestzuschüssen ab, die staatlicherseits an freie Träger bezahlt werden, um deren Gemeinwesenarbeit mit zu finanzieren. Darüber hinaus werden in Einzelverträgen mit den jeweiligen Trägern ergänzende Zuschüsse vereinbart, die die Fortsetzung einer (vom Staat so gewollten!) pluralen Kindergartenarbeit ermöglichen sollen.

Dabei ist die Wahrnehmung der Trägerschaft mit engen Auflagen verbunden: es gilt bei der Wahl der Betriebsform und beim Personalschlüssel die Entscheidung der kommunalen Bedarfsplanung zu achten und die Vorgaben der Landesbehörden einzuhalten (Betriebsgenehmigung, Hygiene, Sicherheit, Arbeitsrecht, etc.). Kurz gefasst: die Kommune beauftragt die Kirche mit einem Teil Ihrer Kindergartenarbeit, diese ist wiederum gegenüber der Kommune rechenschaftspflichtig, wie sie diesem Auftrag nachkommt.

Wir wollen als Kirchengemeinde eine Kindergartenarbeit mit evangelischem Profil, die aber offen ist für Kinder aller Konfessionen und Religionszugehörigkeit. Wir achten deshalb auf einen freundlichen, toleranten und wertschätzenden Umgang mit Kindern und Eltern anderer Prägung.